Große Investitionen für Hausbesitzer 2011!
Bis zum 31.12.2011 müssen Millionen Hauseigentümer die Dächer oder die letzte Decke Ihres Ein- oder Mehrfamilienhauses Wärmedämmen. Das schreibt die die neue EnEV 2009 verbindlich vor. Betroffen hiervon sind vor allem Eigentümer, die eine Immobilien vermieten, aber auch Selbstnutzer mit eigenem Haus. Ausnahme hiervon sind Eigentümer die Ihre Immobilie schon vor dem 1. Februar 2002 bewohnt haben, außer es wird in der nächsten Zeit verkauft.
Die bis zum Jahresende verordnete Massensanierung soll die Wärmeverluste so minimieren, dass eine Altimmobilie vergleichbare energetische Ansprüche erfüllt wie Neubauten.
Die Betroffenen müssen müssen mit bis zu 80 Euro pro Quadratmeter für die Dämmung der obersten Geschossdecke oder bis zu 20 000 Euro für die Dämmung des gesamten Dachgeschosses rechnen (normales Einfamilienhaus).
Außerdem schreibt die EnEV 2009 die Dämmung von Heiz- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen (Keller usw.) verbindlich vor.
Zusätzlich ist zu beachten das Heizungen die vor dem 1. Oktober 1978 in Betrieb genommen wurden, stillgelegt und durch moderne Anlagen ersetzt werden müssen!
Darum ist zu beachten!
Wer investieren muss, aber Geld sparen will, darf das Verlegen von Dämmmaterial auf der obersten Geschossdecke wenigstens in Eigenregie machen. Ausführliche Beratungen an die Mindestanforderungen und Materialeigenschaften dazu gibt es im Baustoffhandel oder bei einem unabhängigen Energieberater.
Als Nachweis der Sanierung ist die Berechnung durch einen Energieberater oder die Bescheinigung des ausführenden Handwerksbetriebes, das die durchgeführte Maßnahme den Vorgaben der EnEV 2009 entspricht.
Zuständig für die Überwachung und Einhaltung der Vorschriften ist das jeweilige örtliche Bauamt. Kontrollieren werden wahrscheinlich die Schornsteinfeger im Rahmen ihrer Arbeit, ob der Dämmpflicht nachgekommen wurde. Entsprechende Mängelrügen gehen dann an die Baubehörde.
Ausnahme
Wer durch ein Gutachten nachweisen kann das die Maßnahme eine unzumutbare Härte darstellt, kann von der Verpflichtung entbunden werden. Für alle anderen ist ein empfindliches Bußgeld bei Weigerung zu entrichten!
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