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§§  Rechtstips  §§

Tipp 1
Haftungsfalle für Bauunternehmen !

  • Unternehmererklärung
    Ein Bauunternehmer muss nach Arbeiten, die nach dem 1.10.2010 an Ihrem Haus durchgeführt werden, unaufgefordert eine schriftliche Unternehmererklärung abgeben. Dort muss das ausführende Fachunternehmen dem Gebäudeeigentümer bestätigen, dass die von Ihm geänderten oder eingebauten Bauteile den Anforderungen er EnEV 2009 entsprechen.
  • Wird keine “UE” abgegeben oder ist diese falsch, so kann ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Eine vereinbarte Haftungsfreistellung für Verstöße gegen die EnEV 2009 schützt allenfalls vor einem zivilrechtlichen Regress, nicht aber vor der Verhängung des Bußgeldes. Gegenüber den Behörden ist eine Haftungsfreistellung wirkungslos.

    Dieses gilt auch für genehmigungsfreie Bauarbeiten wie Putz-, Dämm- oder Fensterbauarbeiten!

     

zum Nachlesen aus:

§ 26a EnEV 2009
Private Nachweise

(1) Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden Gebäuden Arbeiten

1. zur Änderung von Außenbauteilen im Sinne des §9 Abs. 1 Satz 1,

2. zur Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von § 10 Abs. 3 und 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, oder

3. zum erstmaligen Einbau oder zur Ersetzung von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugungssystemen nach §13, Verteilungseinrichtungen oder Warmwasseranlagen nach §14, oder Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik nach § 15

durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen (Unternehmererklärung).

(2) Mit der Unternehmererklärung wird die Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 genannten Vorschriften nachgewiesen. Die Unternehmererklärung ist von dem Eigentümer minestens Fünf Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die Unternehmererklärung der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(Originaltext aus der EnEV 2009)

     

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